Rz. 9

Abs. 4 stellt klar, dass die Verantwortung für die Leistungserbringung aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei den Unfallversicherungsträgern verbleibt. Nur zwischen den Trägern und den Versicherten besteht auch ein Sozialversicherungsverhältnis. Ggf. auszutragende Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten zu führen. Dies gilt auch für Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Abs. 4 modifiziert zwar § 60 Abs. 1 SGB I dahingehend, dass die Mitteilungspflicht des Versicherten gegenüber der Post AG einzuhalten ist, der Versicherungsträger allein aber ist gemäß § 66 SGB I sanktionsberechtigt, weil nur zu ihm ein sozialversicherungsrechtliches Subordinationsverhältnis besteht (in diesem Sinne: Hauck/Freund, SGB VII, § 99 Rz. 8; Kunze, in: LPK-SGB VII, § 99 Rz. 6). Eine Mitteilungspflicht gegenüber der Post AG dient der Vereinfachung der Auszahlung und Anpassung der Geldleistung. Nur für Tatsachen, die dafür erheblich sind, besteht der Post AG gegenüber eine Mitteilungspflicht.

 

Rz. 10

Dazu gehört z. B.

  • Änderung der Kontoverbindung,
  • Änderung der Adresse/des Wohnsitzes, an die/dem eine Barauszahlung erfolgen soll und
  • Verlegung des Aufenthalts ins Ausland (§ 97).

Alle übrigen mitteilungspflichtigen Tatsachen (z. B. die Höhe der MdE beeinflussende Umstände) müssen dem Versicherungsträger mitgeteilt werden.

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