Rz. 3

Laufende Geldleistungen wie z. B.

können Versicherungsträger entweder durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen (Satz 1) oder auf ein angegebenes Konto des Versicherten überweisen (Satz 2). Die Entscheidung darüber erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind sowohl Individualinteressen des Versicherten wie auch Gründe der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder der Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen. Weder die Post AG noch der Versicherte haben einen Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsweise (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2003, L 2 U 4702/01, HVBG-INFO 2004 S. 423). § 99 geht den allgemeinen Bestimmungen in § 47 SGB I vor. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind das Übergangsgeld nach § 49 und das Verletztengeld nach § 45. Hier gilt § 47 SGB I mit dem Vorrang der kostenfreien Zahlung auf ein angegebenes Konto. Für das Verletztengeld haben die Unfallversicherungsträger von § 189 Gebrauch gemacht und lassen es über die Krankenkassen auszahlen.

 

Rz. 4

Der Auszahlungsmodus nach Satz 2 gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dies entspricht dem Bedürfnis nach einfacher Zahlungsweise und damit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Art des Geldinstituts hat dabei keine Bedeutung (BayLSG, Breithaupt 1983 S. 1008, für die Zulässigkeit eines Bausparkontos). Kontoinhaber kann auch ein anderer (Ehegatte, Elternteil) als der Berechtigte sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Zahlung dem Berechtigten zugute kommt. Auch dürfen Schutzvorschriften (z. B. § 53 SGB I) nicht umgangen werden, so dass nicht auf Gläubigerkonten gezahlt werden darf. Der Versicherungsträger hat die Zahlung kostenfrei zu bewirken (§ 47 SGB I). Einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Konto- oder Buchungskosten für ein entsprechendes Konto hat der Versicherte jedoch nicht (BSG, Breithaupt 1990 S. 562 = SozR 3-1200 § 47 SGB I Nr. 1).

 

Rz. 5

Nur in besonderen Fällen sind auch Barauszahlungen oder Wohnsitzzahlungen möglich. Hier muss im Rahmen der Ermessensentscheidung auf ggf. vorliegende besondere Interessenlagen des Berechtigten Rücksicht genommen werden.

 

Rz. 6

Satz 3 bezieht sich auf die übrigen Leistungen wie Verletztengeld und Übergangsgeld sowie Einmalzahlungen. Auch diese können durch die Post AG ausgezahlt werden.

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