Rz. 2

Die Abs. 1 und 6 entsprechen Teilen von § 620 RVO. Im Übrigen lehnt sich die Vorschrift eng an § 119 SGB VI an.

Die Vorschrift regelt die Auszahlung laufender Leistungen durch die Post AG, deren weitere Aufgaben im Rahmen der Auszahlung und die Vergütung dieser Leistung sowie die rechtzeitige Vorschusszahlung und die Verantwortung der Unfallversicherungsträger.

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