Rz. 9

Für Staaten, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen bilateral oder multilateral geschlossen hat, regelt der Inhalt des jeweiligen Abkommens den Leistungstransfer. Den Abkommen ist i. d. R. gemeinsam (nach Hauck/Graeff, SGB VII, § 97 Rz. 4d):

  • Geldleistungsexport. Die Gebiete der Vertragsstaaten werden bezüglich der Leistungserbringung gleichgestellt. Das Erbringen von Leistungen darf nicht vom Aufenthaltsort des Berechtigten abhängig gemacht werden.
  • Sachleistungsaushilfe. Sachleistungen werden vom Versicherungsträger des Aufenthaltsstaates nach dessen Rechtsvorschriften erbracht. Der deutsche Versicherungsträger erstattet die Kosten. Leistungen unmittelbar durch den deutschen Träger kommen nur ausnahmsweise in Betracht.
  • Zustimmungserfordernis. Will der Versicherte im Laufe einer Heilmaßnahme oder einer anderen Sachleistung von erheblicher finanzieller Bedeutung seinen Aufenthaltsort wechseln, bedarf es der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Kostenträgers.

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