Rz. 8

In den Ländern der Europäischen Union und in bestimmten assoziierten Ländern gilt die sog. Wanderarbeiterverordnung (EWG-Verordnung Nr. 1408/71, ergänzt durch die EWG-Verordnung Nr. 574/72), die den Leistungstransfer regelt. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, der Arbeiter, Selbständiger oder Student ist, erhält Transferleistungen nach Maßgabe dieser Verordnung. Danach werden Geldleistungen, zu denen abweichend von § 97 auch das Pflegegeld gehört, vom deutschen Unfallversicherungsträger nach dem für diesen geltenden Recht (Recht des Leistungsstaates) ausgezahlt. Sachleistungen erhält der Berechtigte von dem in dem jeweiligen Land zuständigen Träger nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (Sachleistungsaushilfe). Der deutsche Versicherungsträger muss dem Versicherungsträger des Aufenthaltsstaates die Kosten der Leistung erstatten.

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