Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 enthält die Ermächtigung und die Verpflichtung der Bundesregierung, gleichzeitig mit der Rentenanpassung der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Anpassungsfaktor für die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend dem Vomhundertsatz der Rentenversicherung zu bestimmen. Damit soll ein Gleichklang mit der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzeugt und sichergestellt werden, dass eine zeitnahe und aktuelle Anpassung an die Einkommensverhältnisse in der übrigen Bevölkerung erfolgt. Der Zeitpunkt der jährlichen Anpassung ergibt sich demnach aus § 65 SGB VI. In den Jahren 2004 bis 2006 ist kein Anpassungsfaktor für die gesetzliche Unfallversicherung festgelegt worden. Die Anpassungsfaktoren seit Inkrafttreten des SGB VII:

 
ab alte Bundesländer neue Bundesländer
1.7.1997 1,0147 1,0527
1.7.1998 1,0023 1,0047
1.7.1999 1,0130 1,0258
1.7.2000 1,0060 1,0060
1.7.2001 1,0191 1,0211
1.7.2002 1,0216 1,0289
1.7.2003 1,0104 1,0119
1.7.2007 1,0054 1,0054
1.7.2008 1,0110 1,0110
1.7.2009 1,0241 1,0338
1.7.2010 1,0000 1,0000
1.7.2011 1,0099 1,0099
1.7.2012 1,0218 1,0226
1.7.2013 1,0025 1,0329
1.7.2014 1,0167 1,0253
1.7.2015 1,0210 1,0250
 

Rz. 6

Für die neuen Bundesländer ist § 215 zu beachten. Die Tabellenwerte zu den neuen Bundesländern beziehen sich auf den nach § 215 Abs. 5 zu bildenden Faktor.

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