Rz. 7

Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die Möglichkeit der Gewährung von Mehrleistungen über den Personenkreis der in Satz 1 beschriebenen Zielgruppe hinaus. Insbesondere dort, wo die Tätigkeit besonders gefährlich ist oder sich die Folgen dieser gefährlichen Tätigkeit in einem besonders schweren Gesundheitsschaden konkretisiert haben, können Mehrleistungen vorgesehen werden. Deren Art und Höhe müssen sich ebenfalls an diesen Kriterien orientieren. Aufgrund der weitgehend eingeräumten Satzungskompetenz kann der Unfallversicherungsträger darüber hinaus weitere Differenzierungsmerkmale wie z. B. den Familienstand und/oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen berücksichtigen (Hauck/Graeff, SGB VII, § 94 Rz. 5). Es können jedoch nur Mehrleistungen in Form von Ergänzung oder Erhöhung zu gesetzlich vorgesehenen Leistungen gewährt werden. Der gesetzlichen Unfallversicherung dem Wesen nach fremde Leistungen wie z. B. Schmerzensgeld, Sach- oder Vermögensschadensersatz oder Rente ohne MdE können nicht gewährt werden (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 94 Rz. 2; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 94 Rz. 14). Regelungen, die entgegen der Ermächtigung derartige Leistungen vorsehen, sind nichtig und begründen auch keinen Vertrauensschutz.

 

Rz. 8

Mögliche Mehrleistungen sind z. B.:

  • Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (ggf. höhere Pflegestufe),
  • höheres Verletzten- oder Übergangsgeld,
  • höheres Pflege- oder Sterbegeld,
  • Ansetzen eines (fiktiven) höheren Jahresarbeitsverdienstes (BSGE 34 S. 169 = SozR Nr. 1 zu § 765 RVO),
  • Zuschläge zu Verletzten- oder Hinterbliebenenrenten,
  • häufigere Familienheimfahrten (§ 43 Abs. 3).

Ausnahmsweise zulässig sind Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden für ehrenamtliche Organmitglieder (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 94 Rz. 3; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 94 Rz. 15).

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