Rz. 166

Die Vorschrift stellt eine Einwirkung, die lediglich einen Sachschaden begründet, (ausnahmsweise) einem Körperschaden gleich. Damit wird allerdings kein gesonderter Versicherungsfall normiert. Vielmehr wird der Verlust oder die Beschädigung des Hilfsmittels als "Gesundheitsschaden" fingiert (BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 2 U 24/09 R). Daher müssen alle übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls gegeben sein (BSG, a. a. O.). Gemeint sind ausschließlich Hilfsmittel i. S. v. § 33, also z. B. Prothesen, Brille usw. Das Hilfsmittel muss bei der bestimmungsgemäßen Verwendung beschädigt oder zerstört worden sein (BSG, Urteil v. 11.9.2001, B 2 U 38/00 R). Sachschäden werden ansonsten nur nach Maßgabe von § 13 entschädigt, wenn der Schaden bei einer Hilfeleistung entstanden ist.

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