Rz. 158

Die Vorschrift ähnelt § 549 RVO a. F. Sie dehnt den Versicherungsschutz nach Abs. 1 unter bestimmten Voraussetzungen auf den Umgang mit einem Arbeitsgerät oder einer Schutzausrüstung aus. Auch diese Vorschrift muss im Zusammenhang mit allen nach § 2 Abs. 1 versicherten Personengruppen und Betätigungen gesehen werden. Anders als Abs. 2 Nr. 2 und 3 handelt es sich nicht um eine besondere Form des Wegeunfalls.

 

Rz. 159

Der Begriff des Arbeitsgeräts ist im Gesetz nicht definiert. Arbeitsgeräte sind zunächst einmal Werkzeuge und Maschinen, mit denen der Betreffende die versicherte Tätigkeit ausführt. Problematisch ist die Zuordnung, wenn der betreffende Gegenstand sowohl im Betrieb als auch privat genutzt werden kann. Zur Abgrenzung wird allgemein folgende Formel benutzt: Arbeitsgerät ist ein Gegenstand, der seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen genutzt wird (BSG, Urteil v. 11.8.1998, B 2 U 17/97 R; Urteil v. 23.2.1966, 2 RU 45/65). Danach können auch ein Pkw, eine Aktentasche oder Schreibgeräte, Schulbücher oder Malkasten Arbeitsgerät sein, wenn sie die vorgenannte Voraussetzung erfüllen. Es reicht nicht, wenn der Pkw oder der sonstige Gegenstand überwiegend dazu genutzt wird, den Weg zum Betrieb zurückzulegen (BSG, Urteil v. 17.12.1975, 2 RU 77/75, zum Mitführen eines Blindenführhundes).

 

Rz. 160

Arbeitskleidung stellt dann ein Arbeitsgerät dar, wenn sie zur Ausführung der Berufstätigkeit erforderlich oder üblich ist und jedenfalls hauptsächlich für die Berufstätigkeit benötigt wird (BSG, Urteil v. 27.7.1989, 2 RU 6/89). Die Schutzausrüstung wird vom Begriff des Arbeitsgeräts miterfasst und im Gesetzeswortlaut lediglich zur Klarstellung gesondert erwähnt. Arbeitsgerät i. S. d. Abs. 2 Nr. 5 sind daher sowohl typische Schutzanzüge wie etwa ein Taucheranzug, der Asbestanzug eines Hochofenarbeiters, Arbeitsanzüge und Schutzmasken, die Schornsteinfeger, Automechaniker, Klempner, Chemiearbeiter usw. vor Hitze, Staub, gesundheitsschädlichen Stoffen und Schmutz schützen, als auch der farbige Kittel mit Firmenlogo, den die Verkäuferin im Supermarkt oder im Lebensmittelgeschäft trägt, und auch die "Uniform" des Wachmanns. Lediglich solche Kleidung, die ihrer Art nach nicht hauptsächlich im Betrieb getragen werden muss, stellt kein Arbeitsgerät dar. Unerheblich ist, ob die Kleidung oder die Ausrüstung Eigentum des Unternehmens oder des Arbeitnehmers ist.

 

Rz. 161

Verwahren ist das Unterbringen des Arbeitsgeräts am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort. Anders als im Rahmen des zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses der Verwahrung nach §§ 688 ff. BGB beschränkt sich die Verwahrungshandlung auf den einmaligen Akt der Unterbringung des Arbeitsgeräts an einem bestimmten Ort oder deren Beendigung, der "Entwahrung" als Gegenstück. Die mit dem In-Verwahrung-Geben unmittelbar zusammenhängenden Wege und Handlungen sowohl am Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle sind, soweit sie damit einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen, ein Teil des Verwahrens (BSG, Urteil v. 12.12.2006, B 2 U 28/05 R; Urteil v. 29.6.1972, 2 RU 95/71). Danach ist z. B. auch der Weg zum Herausholen – Entwahrung – eines in diesem Fall als Arbeitsgerät zu bewertenden Pkw aus einer Garage versichert.

Lässt der Betreffende versehentlich einen Gegenstand irgendwo liegen (z. B. ein Mobiltelefon), so handelt es sich um keine willentliche Unterbringung dieses Gegenstands und somit um keine Verwahrung. Daher ist der Weg zum Abholen des liegengelassenen Gegenstands nicht versichert (BSG, Urteil v. 6.5.2003, B 2 U 33/02 R). Wege hingegen, die keinen derartigen einheitlichen Lebensvorgang mit dem Verwahren darstellen, sondern schlicht mit dem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, sind begrifflich nicht als "Verwahrung" zu bezeichnen, sondern können das "Befördern" eines Arbeitsgeräts darstellen (BSG, Urteil v. 12.12.2006, B 2 U 28/05 R).

 

Rz. 162

Ein Befördern des Arbeitsgeräts i. S. d. Abs. 2 Nr. 5 liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Wegs von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt. Kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (BSG, Urteil v. 12.12.2006, B 2 U 1/06 R). Wird das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt, so besteht kein Versicherungsschutz (BSG, a. a. O.; Urteil v. 7.11.2000, B 2 U 39/99 R; Urteil v. 28.4.2004, B 2 U 26/03 R).

 

Rz. 163

Zum Instandhalten gehören Reinigung, Wartung und Instandsetzung eines Arbeitsgeräts. Dazu gehört auch die Reinigung der Arbeitskleidung (BSG, Urteil v. 27.7.1989, 2 RU 6/89). Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs gehört auch, es in eine Reparaturwerkstatt zu bringen, um dort die notwendigen Arbeiten vornehmen zu lassen. Deshalb besteht auch auf diesem Weg Versicherungsschutz. Es entspricht auch nicht dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Vorschrift, einen PKW-Fahrer nur be...

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