Rz. 102

Zwar stehen Spielerei und Neckerei grundsätzlich nicht im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit (BSG, Urteil v. 29.5.1962, 2 RU 113/60; Urteil v. 24.7.1985, 9b RU 58/84). Gleichwohl lässt sich kaum eine höchstrichterliche Entscheidung finden, mit der der innere Zusammenhang unter diesem Gesichtspunkt letztlich verneint worden wäre. Dafür ist Folgendes maßgeblich: Wer während der betrieblichen Tätigkeit lediglich passiv an einer Spielerei oder Neckerei teilnimmt, die von anderen ausgeht, und dabei einen Unfall erleidet, steht weiterhin unter Versicherungsschutz. Wer sich daran aktiv beteiligt, verliert ebenfalls nicht ohne weiteres den Versicherungsschutz. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine gemischte Tätigkeit (vgl. dazu Rz. 14) handelt, bei der der betriebliche Zweck rechtlich wesentlich mitgewirkt hat (vgl. BSG, Urteil v. 29.5.1962, 2 RU 113/60; Urteil v. 5.5.1994, 2 RU 26/93).

Vgl. ferner Rz. 90, 99 f. und 134a bei Kindern und Jugendlichen.

 

Rz. 103

Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsfest, Weihnachtsfeier usw.) kann eine ansonsten als eigenwirtschaftlich einzustufende Spielerei schon deshalb zur betrieblichen Tätigkeit gehören, weil die mit der Gemeinschaftsveranstaltung zusammenhängenden Betätigungen die betriebliche Tätigkeit darstellen. Der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit kann auch deshalb bestehen, weil eine Betriebseinrichtung dabei benutzt wurde (Bay. LSG, Urteil v. 9.8.1989, L 10 U 154/87) oder weil sich eine betriebliche Gefahr ausgewirkt hat (BSG, Urteil v. 19.1.1995, 2 RU 3/94).

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