Rz. 23

Ob ein Praktikum zur Schul- oder Berufsausbildung gehört hängt davon ab, inwieweit es damit im Zusammenhang steht und welche Zielrichtung das Praktikum hat. Ist das Praktikum während der Schulzeit im Lehrplan vorgesehen, so ist es Teil der Schulausbildung. Ist das Praktikum in der Studienordnung vorgesehen, so gehört es zur Berufsausbildung. Gleiches gilt für ein Volontariat, wenn dieses Voraussetzung für den Berufseinstieg ist.

 

Rz. 24

Ein Vorpraktikum gehört nur dann zur Berufsausbildung, wenn es aufgrund vertraglicher Vereinbarung Teil des Ausbildungsverhältnisses ist. Erforderlich ist ferner, dass das Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung Ausbildungscharakter hat. Es müssen in erster Linie berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, auf die die Ausbildung in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit entweder aufbaut oder die von der Ausbildungsstätte als notwendig oder zweckmäßig angesehen werden (BSG, Urteil v. 3.11.1987, 10 RKg 13/86).

 

Rz. 25

Ein Sprachkurs im Ausland kann Berufsausbildung sein, wenn er von einer dortigen Hochschule für die Zulassung zum angestrebten Studium vorgeschrieben ist (BSG, Urteil v. 22.6.1994, 10 RKg 30/93).

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