Rz. 24

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 8 an die Neufassung der §§ 90, 91 angepasst. Auch die Neufestsetzung des Verletztengeldes bei alters- oder ausbildungsbedingt niedrigen Bezügen erfolgt künftig bei fiktiven Einkommen nach Altersstufen oder nach Schul- oder Berufsausbildung nach dem 30. Lebensjahr in pauschaler Form (BT-Drs. 19/17586 S. 106).

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