Rz. 16

Sofern der Versicherte Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V bezieht, endet das Verletztengeld am Tag vor deren Beginn, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen. Da auch diese Leistungen langfristig Lohnersatzfunktion haben, verhindert die Norm insoweit Doppelzahlungen. Hierzu zählen insbesondere die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder die gesetzliche Vollrente wegen Alters (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 SGB VI) sowie Ruhegehälter, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt werden. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen können auch privatrechtlich gleichartige Leistungen erbracht werden. Ferner werden in § 50 SGB V auch die zu diesen Leistungen vergleichbaren Leistungen genannt, die vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle oder ausschließlich nach Art. 3 des Einigungsvertrags gezahlt werden (vergleichbare Leistungen nach dem Recht der DDR). Schließlich nennt § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V das Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V, das der Arbeitgeber nach dem Vorruhestandsgesetz an Arbeitnehmer zahlt, die vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Der Katalog der Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nicht abschließend (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 50 Rz. 19 ff.) Zur Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vgl. Rz. 14.

 

Rz. 16a

Für den Beginn der Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nicht der Zeitpunkt des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, ab dem sie gemäß Verwaltungsentscheidung (Verwaltungsakt, Urteil) bezogen werden können; denn anderenfalls könnte § 50 Abs. 1 SGB V unerwünschte Doppelleistungen nicht vermeiden (BSG, Urteil v. 9.8.1995, 13 RJ 43/94). Der Anspruch auf Verletztengeld endet nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leitungen. Soweit die Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V (z. B. eine Rente) schon vor Entstehung des Anspruchs auf Verletztengeld bezogen wurden, führt dies nicht zur Beendigung des Verletztengeldanspruchs. Derartiges folgt auch nicht etwa im Wege der Auslegung aus der Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes (BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 7/18 R).

 

Rz. 17

Der Beendigungstatbestand des Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 greift nicht, wenn die Leistungen i. S. d. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall in der Unfallversicherung stehen. Für die Kausalität ist die Theorie der rechtlich-wesentlichen Ursache maßgeblich. Sofern auch kein Beendigungstatbestand nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 vorliegt, wird das Verletztengeld gemäß § 96 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet (vgl. auch Fröhlke, in: Lauterbach, SGB VII, § 46 Rz. 43).

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