Rz. 7

Abs. 3 regelt das Ende des Anspruchs von Verletztengeld. Hieran knüpft § 72 Abs. 1 Nr. 1 den Beginn der Renten an Versicherte. Weitere in Betracht kommende Zeitpunkte des Rentenbeginns regelt § 72 Abs. 1 Nr. 2. Der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung (BSG, Urteil v. 30.10.2007, B 2 U 31/06 R), es sei denn, es liegt einer der Beendigungstatbestände nach Abs. 3 vor.

2.3.1 Ende der Arbeitsunfähigkeit, der Heilbehandlungsmaßnahme oder Anspruch auf Übergangsgeld (Satz 1)

 

Rz. 8

Der Anspruch auf Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Nr. 1 Alt. 1). Die Regelung betrifft den Normalfall, in dem durch die Heilbehandlungsmaßnahmen Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt worden ist oder eine verweisbare Tätigkeit für den Versicherten gefunden wurde (vgl. dazu Komm. zu § 45).

 

Rz. 9

Der Anspruch auf Verletztengeld besteht auch dann weiter, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist (z. B. durch Zeitablauf bei Befristung), der Versicherte aber immer noch arbeitsunfähig ist (Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 46 Rz. 8; BSG, Urteil v. 26.5.1982, 2 RU 41/81; entsprechend beim Krankengeld: BSG, Urteil v. 14.2.2001, B 1 KR 30/00 R). Der Verletztengeldanspruch ist nach seinem Entstehen unabhängig von dem zugrunde liegenden Entgeltanspruch.

 

Rz. 10

Unerheblich für den Bezug des Verletztengeldes sind weitere unfallunabhängige Ursachen, die die Arbeitsunfähigkeit begründen können (BSG, Urteil v. 29.6.1962, 2 RU 177/60).

 

Rz. 11

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 endet das Verletztengeld, wenn die Heilbehandlungsmaßnahme den Versicherten nicht mehr an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

 

Rz. 12

Eine Beendigung des Anspruchs auf Verletztengeld tritt überdies einen Tag, vor dem ein Anspruch auf Übergangsgeld i. S. d. § 49 entsteht, ein (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Übergangsgeld wird für die Zeit gezahlt, in der infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (im Einzelnen vgl. Komm. zu § 49). Es geht dem Verletztengeld vor.

 

Rz. 12a

In den Fällen des Abs. 3 Satz 1 endet der Anspruch auf Verletztengeld nach allgemeiner Auffassung quasi automatisch mit Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bzw. mit Beginn des Bezuges von Übergangsgeld (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 46 Rz. 9.3; Ricke, in: KassKomm, SGB VII § 46 Rz. 9). Die Bewilligung endet durch Zeitablauf (§ 39 Abs. 2 SGB X).

2.3.2 Kein Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und keine berufliche Rehabilitation (Abs. 3 Satz 2)

 

Rz. 13

Schließlich endet der Anspruch auf Verletztengeld, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass Arbeitsfähigkeit wieder eintritt und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, aber nur dann, wenn einer der Beendigungstatbestände nach Abs. 3 Satz 2 gegeben ist. Hierdurch wird der Charakter des Verletztengeldes als vorübergehende Leistung gewahrt. Die Möglichkeit des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit ist regelmäßig durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festzustellen. Maßgeblich sind hier auch Tätigkeiten, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Regelmäßig fallen unter Abs. 3 Satz 2 die Fälle der Schwerstverletzten (z. B. Pflegefall) oder von Verletzungen, die die bisherige Tätigkeit ausschließen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 35 i. V. m. §§ 33 bis 38 SGB IX können z. B. wegen Alters des Versicherten nicht mehr zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit geeignet sein. Zur Frage, ob auch Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fallen, vgl. Benz/Köllner, BG 2000 S. 39, 40. Jedenfalls führen nur solche (qualifizierte) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, zum Ende des Anspruchs auf Verletztengeld (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.1.2016, L 1 U 4104/14 mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 13.9.2005, B 2 U 4/04 R). Dies folgt auch aus dem Zusammenspiel von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2.

 

Rz. 13a

Das Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 Satz 2 ist durch Verwaltungsakt festzustellen, weil es eine Prüfung i. S. einer Prognoseentscheidung erfordert. Die Frage, ob berufsfördernde Leistungen zu erbringen sind, richtet sich dabei nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, die der Unfallversicherungsträger bei seiner Prüfung berücksichtigen muss. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers an. Eine rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen einer Beendigung des Verletztengeldanspruchs kommt dabei nicht in Betracht (BSG, Urteil v. 13.9.2005, B 2 U 4/04 R). Dem Unfallversicherungsträger steht dabei kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Die Prognoseentscheidung unterliegt der uneingeschränkten rechtlichen Kontrolle durch das Gericht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.3.2014, L 10 U 2744/12). Der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung; er endet auch nicht automatisch mit Ablauf der 78. Woche (BSG, Urteil v. 30.10.2007, B 2 U 31/06 R).

 

Rz. 14

Wenn die Arbeitsunfähigkeit hingegen nur vorübergehend ...

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