Rz. 17

Abs. 6 übernimmt die besonderen Regelungen über die Rentenfeststellung für alte Versicherungsfälle in den neuen Bundesländern entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden § 1154 RVO.

 

Rz. 18

Renten, die vor dem 1.1.1992 nach dem Sozialversicherungsrecht der ehemaligen DDR festgestellt wurden, werden hinsichtlich der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ggf. auch hinsichtlich des Kinder- und Ehegattenzuschlags weiter nach der Vorschrift des § 1154 RVO behandelt. Dabei wird der Grad des Körperschadens (GdK) mit der MdE gleichgesetzt (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO).

 

Rz. 19

Zwar ist bei Erstfeststellungen nach dem 31.12.1991 (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und bei Neufeststellungen wegen einer Änderung der Verhältnisse (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) die Vorschrift des § 581 RVO anzuwenden. Doch normiert Abs. 1 Satz 3 eine Verbot der Herabsetzung der MdE allein wegen der Rechtsänderungen. Lediglich dann, wenn schon die frühere Feststellung nach § 45 SGB X zu Unrecht erfolgt (Satz 3) oder eine wesentliche Besserung eingetreten ist (Satz 4), ist dies zu berücksichtigen. § 1154 Abs. 1 Satz 4 RVO sieht darüber hinaus eine Beschränkung der Herabsetzung der MdE im Fall der wesentlichen Besserung vor, indem als Ausgangswert der GdK zugrundezulegen ist. Im Fall einer Verschlimmerung darf das allerdings nicht dazu führen, dass der tatsächliche MdE-Satz überschritten wird (§ 1154 Abs. 1 Satz 5 RVO).

 

Rz. 20

Soweit übergangsweise die Fortgeltung von Recht der ehemaligen DDR vorgeschrieben ist, ist bei dessen Auslegung auch die dortige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen, sofern diese Praxis nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages widerspricht (BSG, Urteil v. 4.12.2001, B 2 U 35/00 R, SozR 3-8440 Nr. 50, Nr. 1).

 

Rz. 21

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31.12.1990 eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.9.2001, B 2 U 32/01 R, SozR 3-8100 Art. 19 Nr. 8 = HVBG-INFO 2001 S. 2628, und v. 4.12.2001, B 2 U 12/01 R, HVBG-INFO 2002 S. 329) können nämlich bestandskräftige Verwaltungsakte der Sozialversicherung der DDR nur dann geändert werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag vorliegen. Die Änderung eines von der Sozialversicherung der DDR erlassenen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist hiernach nur möglich, wenn die Änderung der Verhältnisse nach dem 31.12.1990 eingetreten ist. Ansonsten bleiben Verwaltungsakte der DDR, die vor Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind, grundsätzlich wirksam und können nur dann aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind.

 

Rz. 22

§ 1154 Abs. 2 RVO normiert das Wiederaufleben eines nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR ruhenden Rentenanspruchs. Da bei völligem Ruhen der Rente dies aus dem Datenbestand der Sozialversicherung der DDR nicht ersichtlich ist, lebt die Rente nicht automatisch, sondern nur bei Antragstellung oder sonstiger Kenntnis des Unfallversicherungsträgers wieder auf. Entsprechendes gilt nach § 1154 Abs. 3 RV0 bei einem nach damaligem Recht des § 4 der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aktivitäten v. 11.4.1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199). § 1154 Abs. 4 RVO enthält Anpassungsregelungen für Fälle, in denen nach dem Recht der DDR ein Gesamtkörperschaden aufgrund mehrerer Arbeitsunfälle gebildet worden war. Nach § 1154 Abs. 5 RVO wird der Kinderzuschlag nach dem Recht der DDR, der bis zum 31.12.1991 neben dem Kindergeld gezahlt wurde, eingefroren. Eine entsprechende Regelung sieht Abs. 6 für die Ehegattenzuschläge vor.

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