Rz. 10

Abs. 2 modifiziert § 214 Abs. 2 und stellt klar, dass die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst (JAV; §§ 81 bis 93) für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet eingetreten sind, nicht anzuwenden sind. Stattdessen ist § 1152 Abs. 2 RVO anzuwenden.

 

Rz. 11

Danach ist maßgeblich, ob der Rentenanspruch vor dem 1.7. 1990 (§ 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO) entstanden ist. Dann ist als Berechnungsgrundlage 13.680,00 DM zugrundezulegen. Ist der Rentenanspruch nach dem 30.6.1990 entstanden, so ist das 12-fache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Rentenangleichungsgesetz v. 28.6.1990 (GBl. I Nr. 58 S. 495) zugrundezulegen. Damit werden die in der ehemaligen DDR geltenden Methoden zur Rentenberechnung schrittweise vom monatlichen Durchschnittsverdienst auf den JAV umgestellt. Die Rechtsprechung hat dies als verfassungsgemäß angesehen Thüringer LSG, Urteil v. 12.7.2000, (L 1 U 553/98, HVBG-INFO 2000 S. 3166; Sächsisches LSG, Urteil v. 24.2.1999, L 2 U 35/95, HVBG-INFO 2000 S. 875). Der am 1.7.2001 angepasste DM-Betrag wird in EUR umgerechnet und auf volle EUR-Beträge aufgerundet (Abs. 2 Satz 2).

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