Rz. 6

Nach Abs. 2 gelten die Neuregelungen über den Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 bis 92) für auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst erstmals danach festgesetzt wird (dazu BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, NZA 2014 S. 386), oder eine Neufestsetzung nach Maßgabe von § 90 erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Eine generelle Überprüfung aller Bestandsrenten wird somit ausgeschlossen. Maßgeblich ist – anders als in den Fällen des Abs. 3 – der Zeitpunkt, in dem die Festsetzung erfolgt, nicht der Zeitpunkt in dem festzusetzen ist, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 19.8.2003, B 2 U 9/03 R, HVBG-INFO 2003 S. 2829; BSG, Urteil v. 4.6.2002, B 2 U 28/01 R, SozR 3-2700 § 214 Nr. 2).

 

Rz. 7

Bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ab dem 1.1.1997 werden auch die für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes "neuen" Möglichkeiten berücksichtigt. Dies sind insbesondere:

  • Berücksichtigung rückwirkend geltender Tarifverträge (§ 82 Abs. 1 Satz 1),
  • Zugrundelegen des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 82 Abs. 2 Satz 1),
  • Zugrundelegen des (im Vergleich zum niedrigeren Ausbildungsentgelt) durchschnittlichen Arbeitsentgelts nach Ende der Berufsausbildung (§ 82 Abs. 2 Satz 3),
  • Jahresarbeitsverdienst bei Kindern unter 15 Jahre (§ 86),
  • Neufestsetzung nach Altersstufen bis zum 30. Lebensjahr (§ 90 Abs. 2),
  • Berücksichtigung von Bewährungszeiten (§ 90 Abs. 3),
  • pauschalierter Jahresarbeitsverdienst bei Versicherungsfällen vor Beginn der Berufsausbildung (§ 90 Abs. 4).
 

Rz. 7a

Abs. 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Renten von Unternehmern, ihren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Die grundlegende Neuregelungen zur Berechnungsgrundlage (Jahresarbeitsverdienst) soll auch den Beziehern von Bestandsrenten (Altfälle) zugute kommen. Die Neuberechnung soll gemeinsam mit der Rentenanpassung zum 1.7.1997 erfolgen. Sie ist auch durchführbar, weil der Jahresarbeitsverdienst als Vomhundertsatz der Bezugsgröße festgelegt ist und nicht individuell ermittelt werden muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge