Rz. 57a

Die Vorschrift bezweckt die Erweiterung des versicherten Personenkreises auf alle in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Tätige, somit auch auf Personen, die ähnlich einem Unternehmer als Selbstständige für eine Gesellschaft tätig sind. Diese Personen werden einbezogen, weil sie weder als Beschäftigte im landwirtschaftlichen Unternehmen noch als arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2 Abs. 2 Satz 1) Versicherungsschutz genießen. Die Versicherung bezieht sich auf Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind, für die – wie auch sonst bei den Tatbeständen der Nr. 5 – die landwirtschaftliche BG (§§ 123, 124) zuständig ist. Das Unternehmen muss zudem in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nach dem HGB (OHG, KG), eine BGB-Gesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) geführt werden. Die gemeinten Personen müssen entweder selbst Unternehmer sein oder aber unternehmerähnlich tätig sein, z. B. Kommanditisten, Vorstände einer AG, GmbH-Geschäftsführer mit einer Kapitelbeteiligung über 50 %. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft selbst ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt und die fragliche Person aber einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft hat (vgl. oben Rz. 14). Wie ein Unternehmer sind diejenigen Personen tätig, die weisungsfrei, Aufgaben des Unternehmers wahrnehmen (Riebel, in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 2 Rz. 61; Bieresborn, in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rz. 129 f.).

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