Rz. 53

Bei den mitarbeitenden Ehegatten handelt es sich um den Ehemann oder die Ehefrau, je nachdem, wer Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs und damit Unternehmer ist. Der Ehegatte ist versichert, wenn er schon oder noch mit dem/r Unternehmer/in in gültiger Ehe lebt. Versicherungsschutz besteht während eines Getrenntlebens (§ 1567 BGB) fort, er endet ggf. erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Entsprechendes gilt für den Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers (§ 33b SGB I). Die Ehe oder Lebenspartnerschaft darf noch nicht beendet sein, wenn eine Mitarbeit versichert sein soll. Geschiedene Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder nicht eingetragene Lebenspartner sind nicht (mehr) versichert.

 

Rz. 54

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist die Mitarbeit im Unternehmen. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Ehe- oder Lebenspartner im landwirtschaftlichen Unternehmen allgemein mitarbeitet, sondern dass er/sie bei der konkreten Verrichtung für das landwirtschaftliche Unternehmen tätig geworden ist. Auch eine Tätigkeit, die im Unternehmen neben einer (anderen) Vollzeit-Beschäftigung (Nr. 1) ausgeübt wird, ist versichert. Versicherungsschutz besteht aber nicht, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner zwar in einem landwirtschaftlichen Betrieb verunglückt, es aber an dem Nachweis fehlt, dass eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die ihrer Handlungstendenz nach darauf gerichtet war, dem landwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen (BSG, Urteil v. 13.8.2002, B 2 U 33/01 R). Wird der mitarbeitende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Tritte von Kühen verletzt, so verwirklicht sich die typische Gefahr der Nutztierhaltung, vor der die landwirtschaftliche Unfallversicherung Schutz gewährt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2017, L 9 U 2669/14).

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