Rz. 205

Nach Abs. 3 Satz 5 sind Personen unfallversichert, die eine der nach Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a bis d versicherten Tätigkeiten (vgl. Rz. 123 ff.) im Ausland verrichten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.11.2015, L 2 U 63/13). Auf Vorschlag des Bundesrates sind nicht nur die Helfer bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not, sondern auch die nach Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b bis d geschützten Personen (Blut- und Organspender, Strafverfolger, Nothelfer, Notärzte) versichert, wenn sie die entsprechende Tätigkeit im Ausland entfalten. Einziger Anknüpfungspunkt für die Versicherung nach dem SGB VII ist insoweit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland (vgl. hierzu Leube, in: ZESAR 2009 S. 176). Das bedeutet, dass ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland, der in seinem Herkunftsland Blut spendet oder nach einem Unglückfall Hilfe leistet, in der GUV versichert ist. Dabei ist ein Strafverfolger auch dann versichert, wenn er zuvor selbst im Ausland Opfer der Straftat geworden ist und den Täter mit der Handlungstendenz verfolgt, diesen festzunehmen oder zu verfolgen (so auch SG Berlin, Urteil v. 12.3.2013, S 163 U 279/10). In der Berufungsinstanz hat das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 18.11.2015, L 2 U 63/13; vgl. auch Rz. 138) gegenläufig entschieden. Die Verfolgung sei zunächst beendet gewesen und dann (vornehmlich) wiederaufgenommen worden, als der Verfolgende den Verlust seiner Geldbörse bemerkt habe (so für Inlandsfälle auch Hess. LSG, Urteil v. 11.3.2019, L 9 U 118/18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge