Rz. 196

Abs. 3 bezieht Personen in die Unfallversicherung ein, die im Ausland oder für Institutionen des Bundes oder der Länder eingesetzt sind. Satz 1 der Vorschrift ordnet an, dass die genannten Personen kraft gesetzlicher Fiktion als Beschäftigte versichert sind ("Abs. 1 Nr. 1 … gilt für"). Satz 2 erstreckt den Schutz der im Ausland Tätigen auf solche Versicherungstatbestände in Abs. 1 oder 2, die weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen. Satz 3 dehnt den Versicherungsschutz der Nothelfer, Spender und Strafverfolgenden (Abs. 1 Nr. 13) auf im Inland lebende Personen aus, die nach Maßgabe der Vorschrift im Ausland erwerbstätig sind (krit. dazu Leube, ZESAR 2009 S. 176; zu Zuständigkeitsfragen Triebel, NZS 2007 S. 530).

 

Rz. 197

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (i. d. F. des SozSichEUGuaÄndG v. 22.6.2011, BGBl. I S. 1202) sind Personen in der GUV versichert, die eine Beschäftigung bei einer amtlichen Vertretung des Bundes (Botschaften, Konsulate, Auslandsvertretungen der Versicherungsträger) oder der Länder (z. B. Vertretungen der Länder bei der EU) ausüben. Sie sind versichert, wenn sie entweder unmittelbar bei einer staatlichen Vertretung des Bundes bzw. des Landes beschäftigt sind oder von dem Leiter, den Mitgliedern oder den Bediensteten solcher Stellen beschäftigt werden. Versichert sind auch Deutsche, die bei entsprechenden amtlichen Vertretungen der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten solcher Institutionen beschäftigt werden. Neben dem Bezug zu staatlichen Stellen Deutschlands im Ausland wird nicht gefordert, dass der/die Beschäftigte Deutsche/r sein muss. Stattdessen gilt nur die Voraussetzung, dass die fragliche Person nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein muss. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind auf Antrag ihres Arbeitgebers auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Der persönliche Anwendungsbereich der Nr. 1 erstreckt sich auf EU-Bürger, Bürger eines EWR-Staats und Bürger der Schweiz. Die Versicherung setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber die Rentenversicherungspflicht für die fragliche Person beantragt hat und diese besteht.

 

Rz. 198

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden – allgemein gesprochen – nur die Personen in die GUV einbezogen, die von hier aus entsandt nach den jeweils genannten Voraussetzungen einen Dienst im Ausland absolvieren. Die im Inland für die entsprechenden Organisationen tätigen Personen sind dagegen nach Auffassung der BReg als Beschäftigte (Abs. 1 Nr. 1) in der GUV versichert (BT-Drs. 17/4803 S. 20).

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind die Angehörigen des Entwicklungsdienstes i. S. d. Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) in die Versicherung einbezogen. Entwicklungshelfer i. S. d. EhfG sind Personen, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten. Nach § 1 Abs. 1 EhfG ist Entwicklungshelfer, wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst), sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit für mindestens 2 Jahre vertraglich verpflichtet hat und für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, das 18. Lebensjahr vollendet hat und schließlich Deutscher i. S. d. Art. 116 GG oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats der EU ist. Der Begriff Entwicklungshelfer ist kein Sammelbegriff für alle, die in irgendeiner Form einen Beitrag zur Entwicklungshilfe leisten, sondern eine Bezeichnung für "Freiwillige, die in Entwicklungsländern praktische Hilfe leisten, ohne im Beschäftigungsverhältnis zu einer deutschen Firma oder Organisation zu stehen" (vgl. Wild, NJW 1972 S. 2167). Eine hauptberufliche Beschäftigung bei einem Entwicklungshilfedienst schließt eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII aus.

 

Rz. 199

Rückwirkend zum 1.1.2009 ist der Tatbestand der Nr. 2 um den Buchst. b erweitert worden (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009, BGBl. I S. 1939). Nach dieser Regelung sind Personen versichert, die einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst im Rahmen des Programms "weltwärts" leisten. Die Betätigung muss sich im Rahmen der Richtlinie des BMWZ v. 1.8.2007 (BAnz. 2008 S. 1297) halten. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12596 S. 11) sollen die Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwär...

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