Rz. 19

Ehrenamtliche Betätigungen in Vereinen, Kirchen, Wirtschaftsverbänden, Parteien usw. stellen i. d. R. keine Beschäftigung dar und sind deshalb nicht nach Nr. 1 versichert. Soweit eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht nach speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1, z. B. nach Nr. 5 Buchst. e (Ehrenamtliche in Berufsverbänden der Landwirtschaft), Nr. 9 (Ehrenamtliche im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege), Nr. 10 (Ehrenamtliche in Aus- und Fortbildung, in Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen) oder nach Nr. 17 (ehrenamtlich Pflegende) versichert sind, sind solche Betätigungen dem nicht versicherten privaten Bereich zuzurechnen. Ehrenämter werden nicht als Beschäftigung (abhängige Tätigkeit nach Weisung eines Dritten) ausgeübt, sondern dienen dem Gemeinwohl, verfolgen ideelle Ziele und werden unentgeltlich wahrgenommen (BSG, Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R; Mutschler, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SozialR, 6. Aufl. 2019, § 138 SGB III Rz. 17 f.). Eine ehrenamtliche Betätigung stellt daher keine die Versicherteneigenschaft begründende Beschäftigung i. S. d. Nr. 1 dar. Sie ist auch dann nicht versichert, wenn der ehrenamtlich Tätige Ersatz für seine Aufwendungen erhält (vgl. BSG, Urteil v. 26.10.1983, 9b RU 16/82Sächs. LSG, Urteil v. 21.2.2019, L 2 KR 262/13, beim BSG anhängig unter B 12 KR 25/19 R).

 

Rz. 20

Das BSG hat mit Urteil v. 18.3.2008 (B 2 U 2/07 R, DStR 2008 S. 2039) allerdings einen Weg gefunden, mit dem sich in engen Grenzen auch Versicherungsschutz für eine ehrenamtliche Betätigung begründen lässt. Die Gerichte haben angenommen, ein freiwillig versicherter Unternehmer, der als ehrenamtliches Vorstandsmitglied seines Berufsverbandes an einer Besprechung teilgenommen hat, sei bei Ausübung dieses Amts Versicherter der GUV. Die ehrenamtliche Betätigung im Berufsverband sei "unternehmensnützig". Diese Auslegung des § 2 ist abzulehnen, denn sie vermischt die Aufgaben des Unternehmens und des Ehrenamts. Die Kennzeichnung einer Tätigkeit als unternehmens- oder betriebsnützig ist ihrerseits erklärungsbedürftig. Sie kann die versicherten nicht trennscharf von den nicht versicherten Betätigungen abgrenzen. Unter diesem Aspekt müsste auch eine ehrenamtliche Tätigkeit eines Beschäftigten, z. B. für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband, in ihrer Handlungstendenz der Beschäftigung zugerechnet werden.

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