Rz. 113

Versichert sind Personen, die von einer der genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (Nr. 11 Buchst. a). Der versicherte Personenkreis ist der Gruppe der Wie-Beschäftigten (§ 2 Abs. 2) vergleichbar, da sie – ähnlich wie die Wie-Beschäftigten – für einen Dritten, hier allerdings für eine öffentliche Stelle vorübergehend Dienstleistungen erbringen, die anderenfalls von dieser selbst durch ihr Personal zu erledigen wären.

 

Rz. 114

Dabei werden als Körperschaft in diesem Sinn sowohl Gebietskörperschaften (Landkreise, Städte und Gemeinden) als auch die (Personal-)Körperschaften, also z. B. Kammern, Sozialversicherungsträger und Hochschulen, erfasst, soweit sie rechtsfähig sind. Entsprechendes gilt für die öffentlich-rechtliche Anstalten. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind schon per Definition rechtsfähig. Demgegenüber sind die nicht rechtsfähigen Körperschaften und Anstalten, z. B. Schulen, Krankenhäuser, eingegliederte Stadtwerke u. a. nicht selbst Zurechnungsobjekte von Rechten und Pflichten, wie dies für die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich ist. Sie können deshalb auch nicht selbst Personen zur Unterstützung bei ihren Diensthandlungen heranziehen, soweit aber z. B. die Kommune Träger solcher Einrichtungen ist, kann die Heranziehung ihr als Körperschaft zugerechnet werden, z. B. die Heranziehung zur Unterstützung des Gemeindevollzugsdienstes beim Abschleppen. Wird eine Aktion von Fahrrädern von einer Kreispolizeibehörde im Bereich "Vorbeugung der zentralen Kriminalitätsbekämpfung" initiiert, können die herangezogenen Personen versichert sein. Wird die Aktion aber später eigenverantwortlich an ehrenamtliche Helfer übergeben, stellt die Fahrradcodierung keine "Diensthandlung" der Kreispolizeibehörde mehr dar (SG Münster, Urteil v. 25.9.2013, S 13 U 258/11).

 

Rz. 115

Die herangezogenen Personen sind bei Handlungen geschützt, weil sie auf Veranlassung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts diese bei der Erledigung von Aufgaben unterstützen, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Vorgängerbestimmung (§ 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b RVO) beschrieb den geschützten Handlungsbereich noch als Hilfeleistung. Die versicherte Person kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Aufgaben "herangezogen" (Rz. 116) werden. Nicht nach Nr. 11 Buchst. a sind aber Personen versichert, die eine ihnen kraft Gesetzes oder Vertrags obliegende Pflichten erfüllen (z. B. Wachmann des Dienstgebäudes oder Arbeitgeber bei Beitragszahlung; vgl. BSG, Urteil v. 22.2.1973, 2 RU 110/71). Handlungen zugunsten von Privatpersonen oder juristischer Personen des Privatrechts sind auch nicht versichert.

 

Rz. 115a

Abweichend von allgemeinen Grundsätzen erhalten Versicherte nach Nr. 11 Buchst. a auf Antrag gemäß § 13 auch Sachschäden ersetzt, die infolge einer versicherten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, soweit sie deren Einsatz den Umständen nach für erforderlich halten durften und kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht.

 

Rz. 116

Die Heranziehung kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Aufgaben erfolgen. Sie ist nicht an bestimmte Handlungsformen oder Fristen gebunden. Eine mündliche Anforderung mit Bezeichnung der Diensthandlung und der erbetenen Unterstützung genügt. Die angeforderte Unterstützung muss von der heranziehenden Stelle als Diensthandlung bezeichnet werden und dem Herangezogenen als solche erscheinen. Personen, die sich von sich aus, z. B. zur Strafanzeige oder wegen eines Unfalls zu einer Behörde begeben, um Anzeige zu erstatten oder den Unfall zu melden und die Regulierung zu ermöglichen, stehen nicht nach Nr. 11 Buchst. a sondern als Nothelfer (Nr. 13 Buchst. a) unter Versicherungsschutz, da sie nicht herangezogen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.1.2013, L 3 U 371/09). Unter Umständen kann bereits bei einer stillschweigenden Duldung einer Hilfeleistung ein "Heranziehen" bejaht werden. Dies setzt aber voraus, dass die Körperschaft Kenntnis davon hat, dass gerade eine bestimmte Person sie bei einer Diensthandlung unterstützt, anderenfalls kann sie die Handlung nicht stillschweigend dulden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 20.4.2004, L 9/3/9 U 72/02).

 

Rz. 116a

Die Handlungstendenz des nach Nr. 11 Buchst. a Herangezogenen muss auf die Unterstützung einer Diensthandlung gerichtet sein. Stehen dagegen eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund des Tätigwerdens, besteht kein Versicherungsschutz (zur gemischten Motivlage vgl. BSG, Urteil v. 12.5.2009, B 2 U 12/08 R; vgl. zum Tätigwerden aus eigenem Entschluss oder auf Veranlassung Dritter Rz. 39). Ist der Herangezogene sich bewusst, dass die von ihm erbetene Unterstützung nicht in den Aufgabenbereich der heranziehenden Stelle fällt, also keine Diensthandlung sein kann, ist er nicht versichert. Der Herangezogene darf die Diensthandlung nur unterstützen, diese also ...

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