0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) und ist inhaltlich mit dem früheren § 728 Abs. 1 RVO vergleichbar.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Sinn der Regelung ist es, dem Unfallversicherungsträger zu ermöglichen, mindestens den Betrag erheben zu können, der zur Deckung seines Verwaltungsaufwands für das Führen der versicherten Person im System erforderlich ist, wenn dazu der individuell berechnete Beitrag auf Basis des gesetzlichen oder im Weg der Satzung festgelegten Beitragsmaßstabs nicht ausreicht. Ist der individuell errechnete Beitrag zur zumindest teilweisen Deckung des Verwaltungsaufwandes zu gering, kann die Berufsgenossenschaft auf einen von ihr festgesetzten pauschalierten Mindestbeitrag zurückgreifen. Das Recht zur Pauschalierung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von der Erhebung eines einheitlichen Mindestbeitrags spricht. Diese gesetzlich vorgesehene Rechtsgestaltungsmöglichkeit einer Pauschalierung der Beitragsbemessung im Wege der Satzung wird in der Rechtsprechung als verfassungskonform erachtet (LSG Berlin, Urteil v. 26.1.1994, HV-Info 20/1995).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Übersteigt der unternehmensbezogen berechnete Beitrag den in der Satzung festgesetzten Mindestbeitrag, so ist jener konkret berechnete zu erheben.

 

Rz. 4

Der volle Mindestbeitrag fällt auch an, wenn die Beitragspflicht nur für Teile des Kalenderjahres besteht (z. B. Unternehmenseröffnung erst im Herbst des Jahres).

 

Rz. 5

Der Mindestbeitrag hat in einem angemessenen Verhältnis zum Versicherungsrisiko der Unfallversicherungsträger zu stehen. Dies liegt auf der Hand, denn schließlich hat der Unfallversicherungsträger bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einer noch so kurzen versicherten Tätigkeit immer uneingeschränkt in vollem gesetzlichen Umfang Entschädigungsleistungen zu erbringen (BSG, Urteil v. 27.1.1994, 2 RU 9/93).

 

Rz. 6

Der Mindestbeitrag ist nicht nur einheitlich für alle Unternehmen eines Gewerbezweiges möglich. Er kann auch für einzelne Gruppen von Versicherten festgelegt werden (BSG, a. a. O.).

3 Literatur

 

Rz. 7

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 161 Rz. 3.

Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 161 Rz. 2.

Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 161 Rz. 4.

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