Rz. 3

Übersteigt der unternehmensbezogen berechnete Beitrag den in der Satzung festgesetzten Mindestbeitrag, so ist jener konkret berechnete zu erheben.

 

Rz. 4

Der volle Mindestbeitrag fällt auch an, wenn die Beitragspflicht nur für Teile des Kalenderjahres besteht (z. B. Unternehmenseröffnung erst im Herbst des Jahres).

 

Rz. 5

Der Mindestbeitrag hat in einem angemessenen Verhältnis zum Versicherungsrisiko der Unfallversicherungsträger zu stehen. Dies liegt auf der Hand, denn schließlich hat der Unfallversicherungsträger bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einer noch so kurzen versicherten Tätigkeit immer uneingeschränkt in vollem gesetzlichen Umfang Entschädigungsleistungen zu erbringen (BSG, Urteil v. 27.1.1994, 2 RU 9/93).

 

Rz. 6

Der Mindestbeitrag ist nicht nur einheitlich für alle Unternehmen eines Gewerbezweiges möglich. Er kann auch für einzelne Gruppen von Versicherten festgelegt werden (BSG, a. a. O.).

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