Rz. 5

Die Mithaftung des Unternehmens setzt voraus, dass der Vertreter im Rahmen der ihm übertragenen Handlungsmacht gehandelt hat. Hat er seine Kompetenz auch nur im Innenverhältnis überschritten, haftet er allein (Hauck/Nehls, SGB VII, § 111 Rz. 7; Schmitt, SGB VII, § 111 Rz. 3). Ebenso entfällt die Haftung des Unternehmens, wenn der Vertreter nur angelegentlich einer Vertretungshandlung tätig wurde (Kater/Leube, SGB VII, § 111 Rz. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 4; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 111 Rz. 8). Die Handlung des Vertreters muss in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Verrichtung stehen, zu der er bestellt wurde (BGH, Urteil v. 14.2.1989, VI ZR 121/88).

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