Rz. 18

Dem Regress nehmenden Sozialversicherungsträger steht ein Wahlrecht zu, ob er bezüglich einer Rente den Kapitalwert der Rente verlangt oder die Rentenzahlung selbst. Dieses Wahlrecht steht ihm unabhängig davon zu, ob er selbst eine Rente gewährt oder seinerseits gemäß § 76 abgefunden hat. Mit Rücksicht auf den Wortlaut der Vorschrift vertritt die h. M. die Ansicht, dass damit ausschließlich Renten an Versicherte und Hinterbliebene gemeint sind (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 110 Rz. 17; Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 18; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 8; Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 110 Rz. 20; Hillmann, in: JurisPK SGB VII, § 110 Rz. 23). Demgegenüber wird auch vertreten, dass darunter alle regelmäßig wiederkehrenden Sach- und Geldleistungen wie z. B. Pflegegeld nach § 44 und Heil- und Hilfsmittel usw. nach §§ 27 ff. fallen (Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 20; Grüner, in: LPK-SGB VII, § 110 Rz. 23). Dem ist zuzustimmen. Sinn und Zweck der Kapitalisierung ist u. a. die Kosten sparende Verwaltungsvereinfachung beim Regress wiederkehrender Leistungen. Das trifft sowohl auf regelrechte Renten wie auch auf andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu. Darüber hinaus wird die Ermessensentscheidung nach Abs. 2 erleichtert, weil nur bei einer abschließend pauschalierten Regressnahme das Erreichen der Deckungssumme bei einer Haftpflichtversicherung bestimmt werden kann (vgl. Rz. 25).

 

Rz. 19

Wie die Höhe der Kapitalabfindung berechnet werden soll, ist im Gesetz nicht geregelt. Auf die Verordnung zu § 76 kann nicht zurückgegriffen werden (Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 21 mit eingehender Begründung). Zum einen besteht dort eine andere Zielsetzung als bei der der Kapitalabfindung von Schadensersatzansprüchen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 110 Rz. 20, der den Rückgriff auf eine Würzburger Tabelle empfiehlt). Zum anderen werden keine aktuellen Sterbetabellen und keine Rentenerhöhungen berücksichtigt (Grüner, in: LPK-SGB VII, § 110 Rz. 23). Schließlich sind diese Grundsätze für die Kapitalisierung der übrigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nicht geeignet (Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 18, der im Übrigen die Grundsätze nach § 76 anwendet, allerdings ohne die einschränkenden Voraussetzungen – keine Rentenabfindung bei einer MdE um 40 % und mehr – zu berücksichtigen; ebenso: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 8). Die Rechtsprechung hat für die Kapitalisierung Grundsätze entwickelt (BGH, Urteil v. 12.7.1983, VI ZR 176/81). Diese zu beachten erscheint sachgerecht (Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 20; Grüner, in: LPK-SGB VII, § 110 Rz. 23). Demnach ist der Kapitalwert als Abfindungsbetrag nach zivilrechtlichen Maßstäben zu verstehen. Unter Anwendung aktueller Lebenserwartungstabellen sind sowohl alle Umstände zu berücksichtigen, die den Kapitalwert erhöhen als auch die, die ihn mindern (ausführlich: Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 20 ff.).

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