Rz. 9

Mit dem Verlassen des Schulgeländes endet grundsätzlich der innere Zusammenhang mit dem Schulbetrieb. Handlungen auf Wegen sind nur dann haftungsprivilegiert, wenn diese wie Betriebswege zu bewerten sind, z. B. Wege zu anderen Unterrichtsveranstaltungen oder zu einem Ziel, das schulischen Zwecken dient. Im Übrigen gilt der Ausschluss des Haftungsausschlusses bei Wegeunfällen von und zur Schule wie in § 104 (vgl. Komm. dort). Die Abgrenzung ist also mit der Bestimmung zu leisten, ab wann bzw. bis wann sich der Schüler auf dem Schulweg befindet und wann er den Bereich des inneren Zusammenhangs mit dem Schulbetrieb erreicht bzw. verlässt. Dies ist nicht allein durch eine örtliche Grenzziehung möglich, da dem Schulbetrieb eine Vor- und Nachwirkung innewohnen kann (BGH, Urteil v. 28.4.1992, VI ZR 284/91).

 

Rz. 10

Mit dem Ausschluss des Haftungsausschlusses wegen vorsätzlichem Handeln (vgl. Komm. zu § 104) geht die Rechtsprechung unter Berücksichtigung des schulspezifischen bzw. kindlichen Handelns des Schädigers zurückhaltend um. Beispiele bei Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 106 Rz. 5 m. w. N.; kein Vorsatz für die Schädigungsfolge: Gehörschaden nach Silvesterkracherwurf durch Gymnasiasten (BGH, Urteil v. 30.3.2004, VI ZR 163/03); Kopfschwartenverletzung nach Haarezerren durch 13-Jährigen; langdauernde Halsverletzung nach Taschenmesserstich durch 7-Jährigen; Sturz mit Armbruch nach Beinestellen durch 12-Jährigen; Sturz mit Schädel- und Armbrüchen nach Fahrradmanipulation durch 13-Jährigen; schwere Augenverletzung durch Schlagen von Alukugeln mit einer Eisensäge.

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