Rz. 24

Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 2, wonach ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht stattfindet, hat mit Blick auf § 104 Abs. 3 nur klarstellende Bedeutung. Ein Anspruch, der übergehen könnte, kann nur entstehen, wenn der Unternehmer vorsätzlich gehandelt hat oder ein Wegeunfall entschädigt wird. Nur dann lässt § 104 eine Anspruchsentstehung gegen den Unternehmer überhaupt zu. Erbringt der Unfallversicherungsträger kongruente Leistungen, mindern diese gemäß § 104 Abs. 3 den Anspruch gegen den Unternehmer, so dass auch insoweit nichts übergehen kann. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Sachschäden können ebenfalls nicht übergehen, weil der Unfallversicherungsträger solche Leistungen nicht erbringt (Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 24; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 14; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 20).

 

Rz. 25

Erbringt der Leistungsträger Leistungen, weil eine Haftungsprivilegierung eingreift, kann ein Rückgriff auf den Schädiger nur nach § 110 erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge