Rz. 3

Können Verwaltungsverfahren, die zu Entscheidungen führen, die gemäß § 102 formpflichtig sind, oder Widerspruchsverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden, muss der Versicherungsträger den Versicherten über den Sachstand des Verfahrens unterrichten. Danach besteht jeweils eine Informationspflicht nach Ablauf von je weiteren 6 Monaten. Dies betrifft Verfahren, die folgenden Entscheidungen dienen:

  • erstmalige Entscheidung über Rentengewährung oder Ablehnung bezüglich aller in Betracht kommender Renten, auch als vorläufige Entschädigung oder Gesamtvergütung,
  • Entscheidung über Rentenerhöhung, Herabsetzung oder Entziehung wegen Änderung der tatsächlichen (gesundheitlichen) Verhältnisse (§ 48 SGB X, § 73),
  • laufende Beihilfen,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • Widerspruchsbescheide.
 

Rz. 4

Über den Beginn der Frist enthält die Vorschrift nichts. Nach Sinn und Zweck beginnt sie mit der Kenntnis des Unfallversicherungsträgers von dem Zeitpunkt der Entstehung eines möglichen Anspruchs (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 103 Rz. 3). Das kann die Unfallmeldung des Arbeitgebers sein oder die Anzeige des Durchgangsarztes oder sonstige Kenntnisnahme. Jedenfalls beginnt die Frist mit dem Eingang eines Antrags auf Gewährung von Leistungen bzw. mit dem Eingang des Widerspruchs. Die Vorschrift korrespondiert mit § 17 Abs. 1 SGB I, wonach Leistungsträger verpflichtet sind, Berechtigten so umfassend und schnell wie möglich die ihnen zustehenden Leistungen zu gewähren. Die Zwischennachricht ermöglicht auch, von Seiten des Versicherten Informationen und Tatsachen einzubringen, die bis dahin übersehen worden sind. Sie ist auch deshalb zwingend schriftlich zu erteilen (vgl. Hauck/Freund, SGB VII, § 103 Rz. 4). Die Zwischennachricht ist kein Verwaltungsakt, weil ihr der Regelungsgehalt fehlt. Sie muss deshalb ggf. mit der allgemeinen Leistungsklage eingefordert werden.

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