Rz. 3

Für alle der in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten Entscheidungen hat der Träger der Unfallversicherung die Schriftform einzuhalten. Der Berechtigte kann auf die Schriftform nicht verzichten. Der auf andere Weise erlassene Verwaltungsakt ist i. d. R. gemäß § 40 Abs. 1 SGB X nichtig (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 102 Rz. 2). Damit unterliegen folgende Entscheidungen der Schriftform:

  • erstmalige Entscheidung über Rentengewährung oder Ablehnung bezüglich aller in Betracht kommender Renten, auch als vorläufige Entschädigung oder Gesamtvergütung,
  • Entscheidung über Rentenerhöhung, Herabsetzung oder Entziehung wegen Änderung der tatsächlichen (gesundheitlichen) Verhältnisse (§ 48 SGB X, § 73),
  • laufende Beihilfen,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
 

Rz. 4

Widerspruchsbescheide müssen schon wegen § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG schriftlich erlassen werden. Erstattungsentscheidungen nach § 50 SGB X bedürfen wegen § 50 Abs. 3 SGB X der Schriftform. Alle anderen Entscheidungen, insbesondere bezüglich der Gewährung von Verletztengeld oder Übergangsgeld, darf der Unfallversicherungsträger auch in der in § 33 Abs. 2 SGB X vorgesehenen Form erlassen, was erheblich zur Verwaltungsvereinfachung beiträgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge