Rz. 5

Nr. 2 ermöglicht im Hinblick auf das Finanzvolumen der Vorschüsse, die die Träger der Unfallversicherung der Deutschen Post AG für die Auszahlung der Geldleistungen nach § 99 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen haben, eine nähere Bestimmung über Höhe und Fälligkeit der Vorschusszahlungen. Hierzu gehört insbesondere die Bestimmung des Volumens des erforderlichen Vorschusses (§ 29 RentSV).

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