Rz. 2

Inhaltlich entspricht § 100 der Vorgängervorschrift des § 620 RVO und im Wesentlichen § 120 SGB VI. Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen zu § 99 zu erlassen. Die Ermächtigung ermöglicht es, die durch die Beauftragung der Deutschen Post AG notwendige Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, wie sie in § 99 nur grob vorgegeben sind, zu konkretisieren. Da das Bundesministerium der Finanzen inzwischen keine Aufsichtszuständigkeit im Rentenzahlverfahren innehat, wurde die Regelung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen gestrichen. Der Bundesrat muss zustimmen. Mit der seit dem 1.1.2005 geltenden Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG – Renten Service Verordnung (RentSV) – v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

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