Rz. 5

Entschädigung wird Versicherten und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 7) in Form von Geldleistungen gewährt. Dazu gehören insbesondere Renten. Versicherte erhalten Leistungen nach Maßgabe der §§ 56 ff.; Hinterbliebenenleistungen sind in den §§ 63 ff. geregelt. Der Begriff der Entschädigung meint den Ausgleich, die Kompensation der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetretenen Schäden. Dies ist vor allem der Erwerbsschaden, d. h. die Erwerbsminderung, die zu einem Minderverdienst oder im Extremfall zur vollständigen Erwerbsminderung führt. Allerdings wird nach bisherigem Recht die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abstrakt gemessen an der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt und in Bezug auf alle dort in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten. Ob und inwieweit der Verletzte einen Erwerbsschaden erlitten hat, d. h. einen geringeren Lohn erzielt, ist im Grundsatz unerheblich. Dies kann sich zugunsten, aber auch zuungunsten des Versicherten auswirken. Daher setzen an dieser Stelle immer wieder Reformüberlegungen zur Neuordnung der Struktur der Renten an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge