Zusammenfassung

 
Begriff

Der "Jugendfreiwilligendienst" (JFD) ersetzt das frühere "Freiwillige Soziale Jahr" (FSJ) bzw. "Freiwillige Ökologische Jahr" (FÖJ). Der JFD kann als sozialer oder ökologischer Dienst in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden. Es besteht auch die Möglichkeit eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Anwendbar ist das Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste (JFDG). Nach § 13 JFDG finden Arbeitsschutzbestimmungen und das BUrlG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende Anwendung. Der IJFD ist geregelt in der Richtlinie zur Umsetzung des "Internationalen Jugendfreiwilligendienstes" vom 20.12.2010, geändert am 17.4.2014[1] (Richtlinie IJFD).

Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Da das Einkommensteuergesetz insbesondere eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.319.8 LStR sowie H 19.3–19.8 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.

Sozialversicherung: Jugendfreiwilligendienstleistende sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (KV), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (RV), § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (AV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI. In der Regel ist das maximal nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG bemessene Taschengeld beitragspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung kann nach § 344 Abs. 2 SGB III abweichend die Bezugsgröße beitragspflichtig sein.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Taschengeld (mtl. bis 453 EUR) frei pflichtig
Verpflegung, Unterkunft in Höhe der Sachbezugswerte (§ 2 SvEV) pflichtig pflichtig
[1] Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt, GMBl 2014 S. 536.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird der Jugendfreiwilligendienst (JFD) ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Dauer beträgt mindestens 6 und höchstens 24 Monate.[1] Die Hilfstätigkeit ist im Wesentlichen unentgeltlich. Der freiwillige Dienst wird in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.

 
Praxis-Beispiel

Einsatzort

Häufig wird der soziale JFD geleistet in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen. Der ökologische Dienst wird in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind.[2]

Freiwillige können Personen sein, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.[3] Der Jugendfreiwilligendienst kann auch im Ausland abgeleistet werden.[4]

2 Abgrenzung zum Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) kann im Gegensatz zum Jugendfreiwilligendienst gemäß § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) auch von Personen über 27 Jahren abgeleistet werden, sofern sie die Pflichtschulzeit erfüllt haben. Er ist grundsätzlich auf eine Vollzeittätigkeit ausgerichtet, es ist aber auch eine Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche möglich.[1] Auf den BFD sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.[2]

3 Rechtsnatur des Helferverhältnisses

Nach § 13 JFDG sind auf eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes nur die "Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz" entsprechend anwendbar. Die Tätigkeit ist daher weder ein Arbeitsverhältnis noch einem Arbeitsverhältnis völlig gleichgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das nur die ausdrücklich genannten arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.

 
Achtung

Kein Ausbildungsverhältnis

Die Freiwilligen stehen zum jeweiligen Träger des JFD in keinem Ausbildungsverhältnis und sind auch keine zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie sind somit auch nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt.

4 Vertragsabschluss

Zu Beginn des JFD schließen die Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt nach § 11 Abs. 1 JFDG ab. Die Vereinbarung über das Helferverhältnis wird regelmäßig zwischen dem Freiwilligen und einem der Träger des JFD geschlossen. Der Träger muss ein i. S. d. § 10 JFDG zugelassener Träger des freiwilligen sozialen Dienstes sein. Es ist zulässig, dass die Helfer in trägereigenen und/oder fremden Einrichtungen eingesetzt werden.

5 Inhalt des Helferverhältnisses

Nach den gesetzlichen Regelungen leisten die Freiwilligen eine überwiegend praktische Hilfstätigkeit. Der Freiwillige muss seine Leistung ganztägig vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stellen. Ein zusätzlicher Beruf soll deshalb neben der Freiwilligentätigkeit nicht ausgeübt werden. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten ist es, soziales Lernen, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsbereitschaft de...

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