Der fünfte Abschnitt des JArbSchG regelt in den §§ 58–60 die Straf- und Bußgeldvorschriften, wobei die §§ 58 und 59 eine abschließende Aufzählung von solchen Verhaltensweisen enthält, die mit Geldbuße belegt sind. Das JArbSchG unterscheidet bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Die in den §§ 58 und 59 JArbSchG genannten Strafen und Bußgeldandrohungen richten sich – mit Ausnahme von § 58 Abs. 2 JArbSchG gegen den Arbeitgeber.

§ 58 Abs. 2 JArbSchG wendet sich gegen Vorgesetzte, die als Ausbilder, Meister etc. den Jugendlichen beschäftigen, beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden, obwohl sie dies aus den Gründen des § 25 JArbSchG selbst gar nicht dürfen.[1] Vorsätzliche Verstöße gegen die in § 58 Abs. 5 JArbSchG genannten Regelungen können, wenn dadurch ein Kind, ein Jugendlicher oder im Fall des § 58 Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet wird, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ebenso wird bestraft, wer eine in § 58 Abs. 1, 2 oder 3 JArbSchG bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 JArbSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.[2] Ordnungswidrigkeiten nach § 59 JArbSchG sind mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR sanktioniert.

[1] Zum Verlust der Ausbildungsberechtigung wegen sexueller Belästigung OVG Münster, Beschluss v. 23.10.2015, 4 B 348/15.

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