Nach § 28a JArbSchG – die Umsetzung der ausdrücklichen Forderung in Art. 6 Abs. 2 RL 94/33/EG – hat der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher sowie bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Prävention, deren Umfang sich am Maßstab des § 5 ArbSchG ausrichtet. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, sich über mögliche Gefahren Gedanken zu machen und diese vor Beginn der Beschäftigung des Jugendlichen zu beseitigen. Falls eine Beseitigung technisch nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Jugendlichen zur Vermeidung von Gefährdungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen.[1] Die Unterweisung darf sich nicht in allgemeinen Hinweisen erschöpfen, sondern muss sich – basierend auf der Gefährdungsbeurteilung nach § 28a JArbSchG – auf den konkreten Arbeitsplatz sowie ggf. auch auf betriebsweit objektiv bestehende Gefahren beziehen, mit denen der Jugendliche konfrontiert sein kann. Die Tiefe der Unterweisung hängt vom konkreten Gefahrenpotential ab. Bei der Unterweisung darf sich der Arbeitgeber beauftragter, geeigneter Personen bedienen. Er hat sicherzustellen, dass die Unterweisung verstanden worden sind. Dies erfordert bei Jugendlichen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, u. U. besondere Aufmerksamkeit. Die Unterweisungen sind in angemessenen Abständen, mindestens halbjährlich, zu wiederholen.[2] Nach § 3 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Arbeitnehmer schriftlich dokumentieren. Ausnahmen können über § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV geregelt werden.

Nach § 29 Abs. 3 JArbSchG beteiligt der Arbeitgeber die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der geltenden Vorschriften.

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