Nach § 28 JArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte des Jugendlichen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so zu gestalten, dass der Jugendliche nicht in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Regelung entspricht § 618 BGB. Bei der Umsetzung der Norm hat der Arbeitgeber insbesondere die mangelnde Erfahrung und den besonderen Entwicklungsstand des Jugendlichen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, je nach dem konkreten Entwicklungsstand des Jugendlichen, die Arbeitsplatzumgebung so zu gestalten, dass eine konkrete Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Er hat dabei insbesondere auch die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Der Arbeitgeber muss für eine einwandfreie Beleuchtung und Belüftung des Arbeitsplatzes von Jugendlichen sorgen und den Platz mit trittsicheren Fußbodenbelägen ausstatten. Wie schon aus dem Verbot des § 22 JArbSchG ersichtlich, sind des Weiteren geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Jugendliche nicht Einwirkungen von Strahlen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm, Druckluft oder gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind. Insgesamt sind die allgemeinen Vorschriften des betrieblichen Arbeitsschutzes einzuhalten. Zudem werden die in § 28 JArbSchG verwendeten Begriffe des technischen Arbeitsschutzes wie "Arbeitsstätte, Maschinen, Werkzeuge und Geräte; Maßnahmen und Vorkehrungen" in den entsprechenden Normen des technischen Arbeitsschutzes definiert, z. B. § 2 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung zum Begriff der "Arbeitsstätte".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge