Geringfügige Hilfeleistungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG fallen nicht unter den Jugendarbeitsschutz, wenn sie gelegentlich erbracht werden:

  • aus Gefälligkeit,
  • aufgrund familienrechtlicher Vorschriften,
  • in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen.

Der Begriff der "Hilfeleistung" ist im JArbSchG nicht näher definiert. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll der Begriff die Tätigkeit vom Begriff der Arbeit abgrenzen. Es kommt damit nicht auf eine besondere Hilfsbedürftigkeit oder Notlage des Empfängers der Tätigkeit an. Nicht erforderlich ist damit auch, dass derjenige, dem die Unterstützungshandlung zugutekommt, die ihm durch diese Hilfeleistung abgenommene Handlung nicht auch selbst oder auf andere Weise hätte erledigen können. Als typisches Beispiel sind Botengänge und kleine Erledigungen im engeren Wohnumfeld und in der Nachbarschaft zu nennen.

Die "Geringfügigkeit" ist unter Berücksichtigung des individuellen körperlichen und seelischen Entwicklungsstands und der durch die Tätigkeit verursachten Belastung des Minderjährigen zu beurteilen. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV muss als Maßstab und Bewertungskriterium ausscheiden, da die dort fixierte 538-EUR-Grenze für monatliche Beschäftigungen dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 JArbSchG nicht gerecht wird. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass die "Mini-Jobs" auf eine gewisse Regelmäßigkeit und Stetigkeit angelegt sind, was bei Hilfeleistungen von Kindern und Jugendlichen gerade nicht der Fall sein soll.

Geringfügige Hilfeleistungen sind nur dann vom Anwendungsbereich des JArbSchG ausgenommen, wenn sie gelegentlich erbracht werden. "Gelegentlich" ist die unregelmäßige und vorübergehende, also nicht in festgelegten, sich wiederholenden Abständen und auf Dauer ausgeübte Tätigkeit. Es bedarf eines besonderen Anlasses, der sich nicht in regelmäßigen Intervallen nach einem bestimmten Plan wiederholt.

Die im Einzelfall zu prüfenden Merkmale der geringfügigen, gelegentlichen Hilfeleistung lassen die Tätigkeit nur dann als Ausnahme gelten, wenn zusätzlich zumindest eines der Kriterien des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. ad JArbSchG vorliegen.

"Gefälligkeitsleistungen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a JArbSchG sind ausschließlich solche, die ohne Zwang und rechtliche Bindung und Verpflichtung der einer Arbeitsleistung nahe kommen. Gefälligkeitsleistungen sind regelmäßig unentgeltlich. Maßgeblich ist dabei die innere Einstellung und Erwartungshaltung des Kindes bzw. des Jugendlichen.

Die Erbringung auf der Basis familienrechtlicher Vorschriften nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b JArbSchG dürfte den klassischen Fall abbilden, bei dem die Vorschriften des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes gar nicht erst zur Anwendung kommen. So ist das Kind nach § 1619 BGB verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von seinen Eltern erzogen oder unterhalten wird.

Das JArbSchG gilt grundsätzlich auch für die Beschäftigung und Ausbildung in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c JArbSchG. Bei den Einrichtungen der Jugendhilfe handelt es sich um diejenigen Heime und Einrichtungen, in denen Jugendliche ganztägig oder auch nur für Teile eines Tages betreut werden und in denen sie – jedenfalls teilweise – auch untergebracht sind. Des Weiteren kommen Schülerheime, Jugendfreizeiteinrichtungen und Jugendheime in Betracht. Einzelheiten hierzu regelt das SGB VIII. Sinn der Regelungen ist es, Kinder und Jugendliche ähnlich wie in Familienhaushalten auch in den Einrichtungen, in denen sie wohnen und betreut werden, zu täglich anfallenden, dem Gemeinschaftsinteresse dienenden Tätigkeiten ohne Bindung an die strengen Normen des JArbSchG heranziehen zu können.

Bei den Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d JArbSchG handelt es sich der Sache nach um Institutionen, die der Rehabilitation von Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung dienen. Dazu zählen z. B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (§ 219 SGB IX).

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