Das JArbSchG ist anwendbar, wenn der Beschäftigungsort im Bundesgebiet liegt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Arbeitgebers (Territorialitätsprinzip).

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsort im Bundesgebiet

Die amerikanische Botschaft in Berlin stellt nach amerikanischem Arbeitsrecht eine junge Türkin als Auszubildende für den Beruf der Bürofachkraft ein. Es gilt (grundsätzlich) das deutsche JArbSchG.

Liegt der Beschäftigungsort auf Dauer im Ausland, ist das Gesetz nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn beide Vertragspartner Deutsche sind.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsort im Ausland

Ein deutscher Gastronom auf Mallorca stellt den Sohn eines befreundeten deutschen Staatsangehörigen als Kochlehrling ein. Es gilt spanisches Jugendarbeitsschutzrecht.

Unbeachtlich ist, wo sich der (Haupt-)Betrieb oder der Unternehmenssitz des Arbeitgebers befindet, solange der Jugendliche nicht nur vorübergehend im Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt wird. Umgekehrt bleibt es bei der Anwendung des JArbSchG auch dann, wenn der Jugendliche vorübergehend ins Ausland entsendet wird. Schließlich kann die Geltung des Gesetzes kraft Vereinbarung begründet werden.[1]

Der Anwendungsbereich erfasst auch die Beschäftigung von Jugendlichen in der sog. ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) außerhalb der deutschen Küstengewässer (z. B. Arbeit auf Offshore-Anlagen wie die Errichtung von Windparks). Für den Jugendarbeitsschutz auf Seeschiffen gelten die speziellen Vorschriften des Seearbeitsgesetzes.[2]

Das Gesetz arbeitet in § 3 JArbSchG mit einem weitgefassten, "funktionalen" Arbeitgeberbegriff, der deutlich weitergeht als der herkömmliche arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff. Erfasst werden begrifflich auch die Personen, denen innerhalb der betrieblichen Organisation die Weisungsbefugnis und Fürsorgepflicht gegenüber den Jugendlichen übertragen worden ist, z. B. Abteilungs- oder Ausbildungsleiter, Geschäftsführer, etc. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung kommen sowohl der Verleiher als auch der Entleiher als Arbeitgeber in Betracht.

Das Gesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 für alle Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Dabei ist weiter zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden: Kind ist nach § 2 Abs. 1 JArbSchG, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Jugendlicher ist nach § 2 Abs. 2 JArbSchG, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, jedoch noch nicht 18 Jahre alt ist. Eine Zwischenstellung nehmen vollzeitschulpflichtige Jugendliche[3] ein, für welche die für Kinder geltenden Vorschriften anwendbar sind. Nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht (9 bzw. 10 Jahre nach Beginn der Schulpflicht) unterliegen die Jugendlichen auch bei Besuch weiterführender Schulen nur noch den Vorschriften für Jugendliche.[4]

An die Regelungen des JArbSchG sind alle natürlichen oder juristischen Personen gebunden, die Kinder und Jugendliche im Bundesgebiet dauernd oder vorübergehend beschäftigen.[5] Der Begriff der Beschäftigung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1–4 JArbSchG umfassender als der der Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Es soll damit jede Art von abhängiger Tätigkeit des Kindes oder Jugendlichen erfasst werden; auf die Entgeltlichkeit oder einen Arbeitnehmerstatus kommt es nicht an.[6] Nicht anwendbar ist das Gesetz nur bei selbstständiger, eigenwirtschaftlicher Tätigkeit. Auf die vertragliche Gestaltung und deren Wirksamkeit kommt es ebenfalls nicht an. Damit unterfällt auch das faktische Arbeitsverhältnis dem Gesetz. Nicht erfasst wird die rein schulische Ausbildung. Soweit eine "Beschäftigung" i. S. v. § 1 Abs. 1 JArbSchG vorliegt, findet das Gesetz auch im Bereich kirchlicher Tätigkeiten Anwendung. Der Jugendarbeitsschutz setzt dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht insoweit zulässige Schranken.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt das Gesetz für die Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung. Berufsausbildung im Sinne des JArbSchG ist die betriebliche Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes.

§ 1 Abs. 1 BBiG versteht Berufsbildung als die Summe aller Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung. Daneben gibt es noch den Begriff des ähnlichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG als Zwischenstufe wie z. B. Praktika, Volontariate als typische Ausbildungsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG.

Erforderlich ist hierfür, dass es sich um Ausbildungsverhältnisse mit betrieblichen und nicht nur mit schulischen Ausbildungsgängen handelt. Die Schulausbildung fällt nicht unter den Geltungsbereich des JArbSchG. Es müssen den Kindern und Jugendlichen vielmehr berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in Betrieben, Verwaltungen oder im Haushalt in betrieblichen Ausbildungsgängen vermittelt werden. Die Ähnlichkeit zum Berufsausbildungsverhältnis setzt daher voraus, dass die Ausbildung im Vordergrund der Tätigkeit steht, das Verhältnis zwischen dem Kind oder Jugendlichen und dem Arbeitgeber mehr dem Verhältnis zwischen e...

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