Die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22.6.1994 über den Jugendarbeitsschutz[1] regelt in insgesamt 18 Artikeln das europäische Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Als Kern der Richtlinie sind zu betrachten:

  • Art. 4: Verbot der Kinderarbeit
  • Art. 6: Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
  • Abschnitt III: Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten

Die Richtlinie 94/33/EG wurde vom deutschen Gesetzgeber durch Anpassung des bestehenden Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.4.1976[2] durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.2.1997[3] umgesetzt. Die Vorgaben der Richtlinie in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind für das deutsche JArbSchG maßgeblich.[4] Die Auslegung der jeweiligen Normen des JArbSchG durch die Arbeitsgerichtsbarkeit hat unionskonform zu erfolgen. Konflikte zwischen dem nationalen JArbSchG und der Richtlinie sind zugunsten der Richtlinie aufzulösen.

Art. 16 RL 94/33/EG stellt klar, dass die Richtlinie nur einen Mindestschutz sichert. Strengere nationale Regelungen zugunsten des Jugendarbeitsschutzes sollen nicht ausgeschlossen werden.

Im Übrigen entspricht das aktuelle deutsche Jugendarbeitsschutzrecht auch dem IAO-Übereinkommen Nr. 182 vom 17.6.1999 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Neben der speziellen Richtlinie 94/33/EG können allgemeine unionsrechtliche Regelungen, insbesondere allgemeine arbeitsrechtliche Richtlinien, Diskriminierungsverbote und die EU-Grundrechte, auch im Jugendarbeitsschutz von Bedeutung sein. Dazu gehören etwa die Anti-Diskriminierungsvorschriften: Ungleichbehandlungen wegen des Alters – wie z. B. das Beschäftigungsverbot für Kinder – können gegen Diskriminierungsverbote verstoßen. Allerdings ist bei diesbezüglichen Jugendschutzvorschriften regelmäßig von einem im öffentlichen Interesse liegenden, rechtfertigenden Sachgrund auszugehen.

[1] ABl. EG Nr. L 216 v. 20.8.1994, S. 12.
[2] BGBl 1976 I S. 965.
[3] BGBl 1997 I S. 311.
[4] Anders als im übrigen Arbeitsrecht fehlt es im Bereich des Jugendarbeitsschutzes allerdings bislang an relevanten Entscheidungen des EuGH.

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