Der Gesetzgeber hat im ersten Titel des Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), in den §§ 8–21b, die zentralen Bereiche der Arbeitszeit und der Freizeit bei der Beschäftigung von Jugendlichen geregelt. Ziel ist der Schutz der Jugendlichen vor Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zu lange Arbeitszeiten einerseits, aber auch die Gewährleistung von ausreichender Freizeit zur Persönlichkeitsentfaltung des Jugendlichen sowie der Absicherung der fortbestehenden (Berufs-)Schulpflicht andererseits.

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