§ 12 JArbSchG begrenzt die tägliche Schichtzeit. Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Ruhepausen.[1] Die Regelung berücksichtigt die längeren Gesamtarbeitszeiten in bestimmten Branchen (Gastronomie sowie bei Montagetätigkeiten mit oftmals längeren Anfahrten) einerseits sowie den Schutz der Jugendlichen vor zu langen Pausen und der Sicherung ausreichender, ununterbrochener Freizeit andererseits.

§ 12 JArbSchG beschränkt die Schichtzeit auf 10 Stunden, im Bergbau unter Tage auf 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen auf 11 Stunden. Zur Schichtzeit gehören:

  • die Arbeitszeit,
  • Ruhepausen,
  • sonstige Arbeitsunterbrechungen aus betrieblichen Gründen, z. B. infolge technischer Störung, fehlendem Arbeitsmaterial, oder
  • Betriebsschließungszeiten (z. B. im Einzelhandel oder im Gaststättengewerbe) und
  • Wegezeiten, soweit sie zur Arbeitszeit zuzurechnen sind.

Die Dauer der so bestimmten täglichen Schichtzeit darf die in § 12 JArbSchG bestimmten Höchstgrenzen (in der Regel 10 Stunden) nicht überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitszeitbeschränkungen bei Schichtarbeit

Beginn der Arbeitszeit 7 Uhr, von 7 Uhr bis 7.30 Uhr Anfahrt zur auswärtigen Baustelle, von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr Arbeit, von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr Pause, von 12–17 Uhr Arbeitsunterbrechung wegen fehlenden Materials, ab 17 Uhr Fortsetzung der Arbeitstätigkeit. Der Jugendliche dürfte ab 17 Uhr nicht weiter beschäftigt werden, da die tägliche Schichtzeit von 10 Stunden erreicht ist. Infolge der betrieblichen Wegezeit von der auswärtigen Baustelle zurück zum Betrieb wäre jetzt schon eine halbstündige Schichtzeitüberschreitung eingetreten.

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