Die Regelungen der §§ 60 ff. BetrVG gelten nicht für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung beschäftigt werden. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[1] setzt die Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden voraus, dass sie in einen Betrieb des Ausbilders eingegliedert sind. Die Auszubildenden müssen mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die auch von Arbeitern und Angestellten des Betriebs ausgeführt werden. In außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen ist dies regelmäßig nicht der Fall. Ist die Berufsausbildung selbst Gegenstand des Betriebszwecks, sind diejenigen, die in entsprechenden Einrichtungen ausgebildet werden, nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert und daher auch nicht als Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG einzustufen. Sie werden daher auch von JAV, GesJAV und KJAV nicht mit vertreten. Bis zur Einführung des § 51 BBiG wurden sie von keinerlei Interessenvertretung repräsentiert. § 51 BBiG hat eine weitere, besondere Interessenvertretung eingeführt. Wahlberechtigt ist nur, wer durch die vorgenannten Organe (JAV, GesJAV, KJAV) nicht erfasst wird.

Eine Interessenvertretung nach § 51 BBiG ist nach der Rechtsprechung des BAG auch dann zu bilden, wenn der Betriebszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in der Berufsausbildung besteht, aber im Betrieb mindestens 5 wahlberechtigte außerbetriebliche Auszubildende beschäftigt sind. In einem solchen Fall können die JAV nach § 60 BetrVG und die besondere Interessenvertretung nach § 51 BBiG auch nebeneinander bestehen, allerdings in unterschiedlicher Zusammensetzung.

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