In Betrieben mit 5 bis 100 Jugendlichen und Auszubildenden ist die Wahl zwingend im vereinfachten Verfahren durchzuführen.[1] In größeren Betrieben bis zu 200 Jugendlichen und Auszubildenden kann zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden, die Wahl im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten andere, kürzere Einreichungsfristen für die Wahlvorschläge.[2] Es findet zudem zwingend nur eine Wahlversammlung statt, auf der die Stimmabgabe geheim und schriftlich zu erfolgen hat.[3] Im Übrigen erfolgt die Wahl vergleichbar der im regulären Verfahren.

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