Die Wahl zur JAV erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen gem. § 39 WO BetrVG. Vorschlagsberechtigt sind diejenigen, die im Betrieb zur JAV auch wahlberechtigt sind sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Die Einzelheiten sind in § 63 Abs. 2 i. V. m. § 14 BetrVG geregelt.

Auch für das Wahlverfahren selbst gelten die Regelungen des § 14 BetrVG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung. Die Wahl erfolgt in folgenden Schritten:

3.4.1 Bestellung des Wahlvorstandes

Am Anfang jeder Wahl zur JAV steht die Bestellung des Wahlvorstandes, dem alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl obliegen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsrat, nicht die bisherige JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Er hat auch den Vorsitzenden zu bestimmen. Die Größe des Wahlvorstandes ist gesetzlich nicht geregelt. Vorgeschrieben ist lediglich, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 3 bestehen muss. Alles Weitere liegt im Ermessen des Betriebsrates. Dem Wahlvorstand angehören dürfen nicht nur Jugendliche und Auszubildende, sondern auch sonstige Arbeitnehmer des Betriebs. Die Mitglieder des Wahlvorstandes genießen besonderen Kündigungsschutz, der durch das BRModG noch ausgeweitet worden ist.[1]

3.4.2 Erlass des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens müssen am Tag seines Erlasses an einer oder mehreren, für die Wahlberechtigten zugänglichen Stelle im Betrieb ausgehängt werden und in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten werden. Dies gilt auch für einen Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung.

3.4.3 Aufstellung der Wählerliste

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstandes gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl zur JAV neu – die jeweils aktuellen Wahlberechtigten nach Geschlecht getrennt aufzulisten.[1] Die Wählerliste ist formelle Grundlage für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit der Aufstellung der Wählerliste muss auch ermittelt werden, ob der Betrieb weniger als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, sodass die Wahl im vereinfachten Verfahren stattzufinden hat.

3.4.4 Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die eingehenden Wahlvorschläge zu prüfen. Die Wahlvorschläge sind Grundlage der Wahl. Vorschlagsberechtigt sind nur die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, nicht aber die sonstigen Arbeitnehmer. Nach den gesetzlichen Regelungen soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Mitglieder der JAV zu wählen sind.[1] Der Wahlvorschlag ist allerdings auch dann gültig, wenn er weniger Kandidaten enthält.

Da die Reihenfolge bei der Verhältniswahl die spätere Sitzverteilung bestimmt, müssen die Vorschlagslisten die benannten Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufführen. Außerdem muss unter jedem Wahlvorschlag eine Mindestzahl von Unterschriften abgegeben werden.[2] Um in kleineren Betrieben die Wahl der JAV zu erleichtern, sind mit dem BRModG die Vorgaben für die Unterstützungsunterschriften gelockert worden. So ist in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 zur JAV Wahlberechtigten künftig keine Unterstützungsunterschrift mehr erforderlich. Diese Erleichterung gilt auch für die Wahl zum Betriebsrat.

Die Wahlvorschläge müssen von den wahlberechtigten Arbeitnehmern vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden. Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge sodann gemäß §§ 7, 8 WO BetrVG 2001.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist und nach Prüfung der Vorschläge ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Nummern, die die einzelnen Listen erhalten.

[1] § 39 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 WO BetrVG 2001.
[2] § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BetrVG.

3.4.5 Stimmabgabe

Stehen mehrere Vorschlagslisten zur Auswahl, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der gültigen Listen abgeben. Wird für die Wahl nur eine Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in dieser Liste genannt werden. In diesem Fall findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

3.4.6 Auszählung der Stimmen und Wahlniederschrift

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich auszuzählen. Nach der Auszählung folgt die Berechnung und Verteilung der Sitze. Es gilt das sog. d'Hondtsche Höchstzahlverfahren. Die Verteilung der Sitze ist in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt.[1]. Der Wahlvorstand fertigt sodann die Wahlniederschrift an. Die Wahlniederschrift ist die schriftliche Fes...

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