Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden oder ist die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 63 Abs. 4 BetrVG zu wählen (in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden), findet die Wahl ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt. Dabei kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewerber wählen. Die zu besetzenden Sitze in der JAV werden unter den Wahlbewerbern entsprechend ihrer jeweils erreichten Stimmenzahl vergeben. Die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten grundsätzlich einen Sitz. Allerdings ist auch hier bei der Sitzverteilung der Schutz des Minderheitengeschlechts zu berücksichtigen.

In Betrieben mit lediglich 5 bis 100 Jugendlichen und Auszubildenden hat die Wahl zwingend im sog. vereinfachten Wahlverfahren zu erfolgen. Dieser Schwellenwert ist durch das BRModG von bisher 50 auf 100 Wahlberechtigte erhöht worden. Es gilt nach wie vor die Regelung des § 14a BetrVG entsprechend. Die Wahl im vereinfachten Verfahren erfolgt immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. In Betrieben mit 101 bis 200 der zur JAV Wahlberechtigten können Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbaren, dass die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.

Zu den Wahlverfahren an sich ebenso wie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen findet sich eine ausführliche Darstellung in der Kommentierung zu § 63 BetrVG.

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