§ 70 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog an allgemeinen Aufgaben, die der Gesetzgeber der JAV übertragen hat und die denen des Betriebsrats[1] entsprechen:

  • Nr. 1: Beantragung aller Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen, beim Betriebsrat (z. B. Maßnahmen betreffend die Arbeitszeit, die Schaffung von Ausbildungsplätzen, die Festlegung der Dauer der Ausbildung[2] etc.). Diese Regelung entspricht der in § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den Betriebsrat.
  • Nr. 1a: Beantragung von Maßnahmen, die auf eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bei den Jugendlichen und Auszubildenden hinwirken (z. B. Maßnahmen, die auf eine einheitliche Vergütung beider Geschlechter abzielen), beim Betriebsrat.[3]
  • Nr. 2: Überwachungsrecht und -pflicht im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsnormen[4], die für die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb von Bedeutung sein können.[5]
  • Nr. 3: Entgegennahme von Anregungen der Jugendlichen und Auszubildenden.[6]
  • Nr. 4: Hinwirken darauf, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende im Betrieb besser integriert werden.[7]
[3] § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG für den Betriebsrat.
[4] Z. B. des BBiG, des JArbSchG etc.
[5] § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für den Betriebsrat.
[6] § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für den Betriebsrat.
[7] § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für den Betriebsrat.

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