Der Betriebsrat darf bei Arbeitnehmern keine Beiträge für Zwecke des Betriebsrats erheben.[1] Das schließt aber nicht aus, dass der Betriebsrat für einmalige betriebliche Zwecke, zu denen auch Jubiläumszuwendungen gehören, Geldbeträge im Interesse der Betriebsgemeinschaft sammelt. Das Bundesarbeitsgericht hält dies aber für unzweckmäßig, weil dies den Eindruck erwecken könne, dass der Betriebsrat sein Amt für betriebsverfassungsfremde Zwecke ausnutze; mit den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats habe die Führung einer Kasse für Jubiläumsgeschenke nichts zu tun.[2]

[2] BAG, Beschluss v. 22.4.1960, 1 ABR 14/59.

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