Begriff

Als Jobtickets werden Monats- oder Jahresfahrkarten bezeichnet, die Unternehmen bei einem Verkehrsbetrieb erwerben und entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Arbeitnehmer ausgeben. Das Jobticket berechtigt den Eigentümer dazu, öffentliche Verkehrsmittel innerhalb einer bestimmten Region oder Verkehrszone zu nutzen. Oft erhalten die Unternehmen besondere Konditionen vom Verkehrsbetrieb für ihre Arbeitnehmer. Auch ein Deutschlandticket kann ein Jobticket sein.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Jobticket, handelt es sich grundsätzlich um einen Sachbezug und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Arbeitnehmer, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sind jedoch steuerfrei, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Zur Steuerfreiheit von (Bar-)Zuschüssen des Arbeitgebers bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, d. h. der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers, siehe "Fahrtkostenzuschuss".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte unentgeltliche oder verbilligte Gestellung eines Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG ist steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat Einzelheiten mit BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875 geregelt. Jobtickets sind grundsätzlich Sachzuwendungen, die nach den Vorschriften des § 8 Abs. 2 EStG (Sachbezugsfreigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Belegschaftsrabatt) zu bewerten sind. Zusätzliche Regelungen und Beispiele zur Bewertung des Sachbezugs Jobticket finden sich in H 8.1 LStH. Bei Verzicht auf die Steuerbefreiung und bei Barlohnumwandlung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder von 25 % § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale erhoben werden.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit von lohnsteuerfreien (Sach-)Zuwendungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Pauschalversteuerte Sachzuwendungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile im Rahmen der Rabattregelungen für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen orientiert sich an den Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV. Zur Umwandlung laufender Lohnvereinbarungen enthält das BSG-Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R, entsprechende Hinweise.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Jobticket als zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn frei frei
Jobticket mit 25 % pauschal frei
Jobticket mit 15 % pauschal frei
Jobticket, falls Barlohnumwandlung bis 50 EUR monatlich frei frei
Jobticket bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers, falls Barlohnumwandlung bis 1.080 EUR monatlich frei frei
 

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